Suche:

DIE REPUBLIK ZYPERN IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Übersicht zum Gesellschafts- und Steuerrecht inkl. Rechtskommentare

Unsere Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberater und Privacy Management Group TM bieten Ihnen auf den folgenden Seiten eine verständliche Übersicht aller rechts- und steuerrelevanten Fakten. Sie suchen nach Konstruktionsbeispielen, der aktuellen Rechtssprechung, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes oder auch Europäischen Finanzgericht?

Sie benötigen Informationen zu den bestehenden Steuerabkommen oder möchten sich umfassend zu "PRO" und "CONTRA" informieren? Herzlich willkommen bei dem Informationsdienst der Privacy Management GroupTM.


Das Gesellschaftsrecht in Zypern

Das Steuerrecht in Zypern (juristische und natürliche Personen)

Doppelbesteuerungsabkommen Zypern

Steuervergleich, die Körperschaftssteuern im Vergleich

Einführung in das internationale Steuerrecht

Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU

Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Offshore Firma



Das Gesellschaftsrecht in Zypern


Gründung, Übernahme und Betriebsstätte der Zypern Limited.

Die Gründung und / oder Übernahme einer Zypern Gesellschaft

Zypern, Mitglied der Europäischen Union, hat durch den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft auch die Investitionsmöglichkeiten für Investoren aus der EU erleichtert. So können juristische und auch natürliche Personen durchaus 100% der Gesellschaftsanteile einer Zypern Gesellschaft kaufen, halten und veräussern. Nur für wenige Ausnahmen gilt eine maximale Beteiligungshöhe von 49%. Zu diesen Ausnahmen gehören Hotels, Restaurants, Reisebüros und Veranstalter und landwirtschaftliche Betriebe. Einen Antrag auf Investition bei der Zentralbank Zypern ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, soweit es sich um eine natürliche oder auch juristische Person aus der EU handelt.

Das Firmenregister der Republik Zypern sieht grundsätzlich die Eintragung der Inhaber einer Zypern Gesellschaft vor. Der Inhaber einer Zypern Gesellschaft kann sich jedoch durch einen Treuhänder vertreten lassen. Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Reederei, so gilt hier die Zuständigkeit des Schifffahrtregisters.

Neben dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Kauf (Übertragung) bietet sich selbstverständlich auch in Zypern die Möglichkeit des Erwerbs über die Börse. Da dieser Weg jedoch eher selten beschritten wird, können wir ihn an dieser Stelle vernachlässigen und uns der Unternehmensgründung in Zypern zuwenden.

Das zyprische Gesellschaftsrecht lehnt sich an das Recht des Vereinigten Königreiches an. Folgende Gesellschaftsformen kennt das zyprische Gesellschaftsrecht:

1.    Private Company
2.    Public Company
3.    General Partnership und Limited Partnership

Grundsätzlich muss bei der Gründung vg. Gesellschaftsformen kein Einverständnis der Zentralbank Zyperns eingeholt werden. Seit dem 01.04.2004 wurde diese Regelung für Personen aus der EU abgeschafft.
.
Die IBC in Zypern gehört der Vergangenheit an
Bis vor wenigen Jahren gab es noch die Gesellschaftsform der IBC, die sich auf Grund eines Steuersatzes von unter 5% großer Beliebtheit erfreute. Diese Gesellschaftsform existiert aktuell nicht mehr, sie entsprach nicht den Normen der Europäischen Union und wurde somit abgeschafft.

Steuersatz von zehn Prozent für die Zypern Gesellschaft
Seit dem Jahre 2005 gilt für alle Unternehmen in Zypern die einheitliche Körperschaftssteuer in Höhe von 10%.

Die Gründung einer Zypern Gesellschaft
Das Handelsregister der Republik Zypern fordert zur Gründung die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages. Dieser Gesellschaftsvertrag muss insbesondere den Namen und Sitz der Zypern Gesellschaft, eine Angabe des Betrages über das Grundkapital der Gesellschaft sowie den Gesellschaftszweck und die Begrenzung der Haftung der Gesellschafter auf den Einlagenanteil enthalten. Es ist eine Unterschrift des Gründers erforderlich.

Darüber hinaus bedarf es der Vorlage einer Satzung der Gesellschaft, worin die Hauptversammlung, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Wahlrechte und Stimmrechte geregelt werden.

Die Firmengründung Zypern muss zwingend durch einen zugelassenen Rechtsanwalt in Zypern erfolgen.

Die Betriebsstätte einer Zypern Gesellschaft

Gemäß dem Recht der Republik Zypern bedarf es zur Darstellung einer Betriebsstätte derzeit nicht konkret der ständigen Einrichtung eines Büros oder der Beschäftigung eigenen Personals. Jedoch hat die Praxis gezeigt, dass es für Zypern Gesellschaften nach Normen der EU notwendig sein kann, eine Betriebsstätte nach den bekannten Merkmalen zu unterhalten.
Der Nachteil dieser europäisch einheitlichen Regelung stellt sich durch einen zusätzlichen Aufwand und Kosten dar. Der klare Vorteil dieser Regelung - durch Erfüllung dieser Merkmale kann durch EU-Behörden nicht mehr der Verdacht bzw. Vorwurf einer "Scheinfirma" geführt werden. Besitzt die Zypern Firma darüber hinaus auch die erforderliche Vati-Nummer (internationale Steuernummer) so kann weder eine wirtschaftliche Inaktivität, noch die zyprische Betriebsstätte einen Angriffspunkt für ausländische Steuerbehörden darstellen. Für die Zypern Firma gilt grundsätzlich das Recht der Republik Zypern, darüber hinaus die europäische Rechtssprechung.
Grundsätzlich stellt es sich natürlich positiv dar, unterhält eine Zypern Firma ein eigenes Public Office und eigene Mitarbeiter vor Ort. Doch nicht für jeden Geschäftsbereich oder auch Unternehmung kommt dies bereits in der Start-Up-Phase und auch im weiteren Geschäftsverlauf in Frage. Die Gründe hierfür können so vielfältig sein, wie die Rechtssprechung zu diesem Thema.
Nach der Betriebsstättenverordnung der Republik Zypern und der Rechtssprechung der EU werden folgende Anforderungen gestellt.


1. Der ordentliche Geschäftsbetrieb vor Ort, welcher nach den vorgegebenen Normen durchaus auch innerhalb eines Office-Centers dargestellt werden kann.
2. Eine individuelle Rufnummer, unter der zumindest die Geschäftsleitung des Unternehmens in der Regel erreichbar ist.
3. Die Annahme von Postsendungen muss zuverlässig geregelt sein.


Die Gesellschaft muss nicht zwingend eigene Mitarbeiter beschäftigen. Im Zeitalter des "Outsourcing" kann, ausgenommen der Bereich der Geschäftsleitung, jeder Bereich eines Unternehmens in der Praxis ausgelagert werden. Es finden sich allein in Deutschland hierzu hunderte Beispiele bedeutender Firmen, die in diversen Office-Centern Ihren Geschäftssitz regulär darstellen und sich durch ausgelagerte und / oder eigenständige Dienstleister aktiv darstellen (Versandhändler, Verlage, Vertriebe, etc.). Niemand würde jemals in Deutschland die reale Existenz solcher Unternehmen anzweifeln, das EU-Recht regelt nun abschließend den Grundsatz "gleiches Recht für alle Unternehmen der EU".


Hinweis / Empfehlung: Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen), Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553, mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom 04.08.1998, IStR 199



^ nach oben



Zypern Limited von der Gründung bis zum Betrieb.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Zypern Limited, „Private Company Limited by Shares“, stellt in Zypern die übliche und in der Regel auch empfehlenswerte Gesellschaftsform dar. Die Zypern Limited zeichnet sich einerseits durch die beschränkte Haftung seines Gesellschafters auf den Nennwert der Gesellschaftsanteile aus. Andererseits können Gesellschafter und Organe der Gesellschaft ausgewechselt werden.

Zur Gründung der Zypern Limited bedarf es mindestens eines Directors und eines Sekretärs. Diese müssen zwingend im Gesellschaftsregister benannt werden. Selbstverständlich können auch Gesellschafter der Zypern Limited Funktionen innerhalb der Zypern Limited übernehmen, jedoch können nicht beide Funktionen von einer Person gleichzeitig erfüllt werden. Das Gesetz der Republik Zypern erlaubt den Einsatz von Treuhändern in den Bereichen Director, Sekretär und Gesellschafter.

Der Direktor der Zypern Limited
Der Director oder auch die Directors einer Zypern Limited gelten nach Gesetz als allgemeine Vertreter der Gesellschaft. Jede Person, die die Funktionen eines Directors innerhalb der Zypern Limited ausübt, gilt gleichgültig seines Titels als Director. Darüber hinaus kennt das zyprische Recht nur wenige Vorschriften hinsichtlich der Ernennung der Directors. Regelungen zu diesem Bereich werden in der Regel durch die sogenannten Articles getroffen. Die Ernennung erfolgt gemäß Statuten häufig durch Unterzeichnung des Memorandum. Gelegentliche bestimmt auch das Memorandum selbst den oder auch die Directors Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung tritt der Director einer Zypern Limited jährlich zurück. Durch Beschluss der Versammlung werden die Positionen einer Zypern Limited wieder besetzt. Wie gesagt, das Gesellschaftsrecht der Republik Zypern kennt kaum Vorschriften zu diesem Thema, individuelle Regelungen sind daher möglich.

Unabhängig des Inhaltes eines Memorandums ist es durch ordentlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung jederzeit möglich, einen Director abzuberufen. Darüber hinaus schreibt das Recht der Republik Zypern auch nicht vor, dass ein Director der Zypern Limited auch Gesellschafter dieser Gesellschaft sein muss. Handlungen und Maßnahmen eines Directors sind grundsätzlich für die Gesellschaft wirksam.

Soweit das Gesetz Zyperns keine andere Bestimmung vorsieht, übt bzw. üben die Directors einer Zypern Limited alle Vollmachten im Verhältnis zu den Mitgliedern der Gesellschaft aus. Wie einzelne Vollmachten verteilt werden, ist dem Inhalt des Memorandum vorbehalten.

Ein Verwaltungsrat einer Zypern Limited besteht aus mindestens zwei Directors. Vollmachten werden in jedem Fall stets dem gesamten Verwaltungsrat erteilt. Es ist den Gesellschaftern einer Zypern Limited nicht erlaubt, sich in die Geschäftsführung der Directors einzubringen. Die Entscheidungsgewalt liegt ausschließlich beim Verwaltungsrat der Zypern Limited, d.h. bei den Directors der Gesellschaft. Sollten Vollmachten der Directors beschränkt werden, so ist dies im Memorandum der Gesellschaft entsprechend zu vermerken.

Besonderheiten hinsichtlich der Erteilung von Vollmachten
Sollte ein Director im Rahmen seiner Tätigkeit für die Zypern Limited über seine Befugnisse hinaus agieren, so ist es der Hauptversammlung möglich, Vollmachten rückwirkend zu erteilen. Intern können selbstverständlich gesonderte Regelungen hinsichtlich der Verteilung von Vollmachten getroffen werden. Darüber hinaus können natürlich auch Dritte von der Zypern Limited eine Vollmacht erhalten.

Ausnahme bei „Verletzung treuhändischer Pflichten“
Eine nachträgliche Genehmigung der Hauptversammlung ist ausgeschlossen, sollte der Director oder die Directors treuhändische Pflichten verletzen und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung die Mehrheit der Stimmen kontrollieren.

Sollten der Verwaltungsrat (Directors) einmal handlungsunfähig sein oder unwillig oder auf Grund seiner treuhändischen Pflichten gehindert, so können die Gesellschafter der Zypern Limited den Einsatz eines zusätzlichen Directors bestimmen.

In der Regel gilt übrigens der Grundsatz, dass Directors einer Gesellschaft keine Darlehn der Zypern Limited in Anspruch nehmen können.

Treuhändische Pflichten der Direktors innerhalb der Zypern Limited
Die Gesellschaft ist grundsätzlich im Rahmen des Rechts der Republik Zypern zu führen. Darüber hinaus haben sich die Directors an die Statuten der Gesellschaft (Memorandum, etc.) zu halten. Directors können, sollten Sie geltendes Recht brechen oder sich entgegen den Statuten der Gesellschaft verhalten, durchaus zur Haftung heran gezogen werden. Die Pflichten des oder auch der Directors gelten stets gegenüber der Gesellschaft, nicht jedoch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Zypern Limited.

Steht die Zypern Limited in Verbindung mit weiteren Gesellschaften, so gelten die Pflichten der Directors lediglich gegenüber der Zypern Limited unmittelbar. Nur in wenigen Fällen kann diesbezüglich ein gesondertes Verhältnis zwischen Director(s) und Dritten zu Stande kommen.

Insgesamt lässt sich der Sinn der treuhändischen Pflicht zur Sicherung der Loyalität und im Bezug auf die ordentliche Ausübung der erteilten Vollmacht umfassen. Wie auch in anderen Ländern gelten die Grundsätze der Handlung nach „bestem Wissen und Gewissen“, der Grundsatz der Wahrung der Handlungsfähigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten (persönliche Interessen gegen die Interessen der Gesellschaft).

Der Sekretär (Secretary) der Zypern Limited
Im Normalfall wird der Sekretär durch den Director ernannt. Ihm obliegen in der Regel die Verwaltungsaufgaben unter Ausschluss der Geschäftsführungsaufgaben. Ausnahmen bestehen ggf. hinsichtlich administrativer Handlungen. So kann es dem Sekretär der Gesellschaft gestattet sein, eine Bürokraft einzustellen.

Pflichten nach Gesetz
- die Zeichnung des Jahresabschlussberichtes sowie der beigefügten Dokumente;
- im Fall der Gesellschaftsauflösung durch Gerichtsbeschluss die Verifizierung der zu überreichenden Stellungnahme.



^ nach oben



Das Steuerrecht in Zypern (juristische und natürliche Personen)


Die Steuerpflicht natürlicher Personen in Zypern.

Jede Person, die auf Zypern für mehr als 183 Tage pro Steuerjahr (1. Januar bis 31. Dezember) wohnhaft ist, unterliegt der Steuerpflicht Zyperns und muss dort Steuern auf Einkommen weltweit zahlen.
Nicht wohnhaften Personen wird lediglich das Einkommen, das auf Zypern verdient wird, besteuert. Die Begriffe ‘alien’ (Ausländer) und ‘citizen of the Republic’ (Einwohner der Republik) wurden als Steuerbegriffe abgeschafft und die Unterscheidung erfolgt nun in “Wohnhafter” und “Nicht-Wohnhafter”. Es gibt keine Devisenkontrollen oder Beschränkungen beim Import oder Export von Geld mehr. Finanz- und Bankinstitute werden nach und nach im Sinne der EU-Regelungen liberalisiert (max. 10.000 Euro nach EU-Regelung zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld).

Bitte beachten Sie, das es nach Einkommenssteuergesetz gesonderte Regelungen in Ihrem Heimatland geben kann. In Deutschland richtet sich die Begrifflichkeit des "Wohnsitzes" insbesondere nach §1 Einkommenssteuergesetz. In Österreich und in der Schweiz gelten ähnlich gelagerte Sachverhalte zur Feststellung des "Wohnsitzes".

Das Steuerrecht Zyperns wurde bereits an die Steuerregelungen anderer EU-Länder angeglichen, die Steuerraten der Insel sind jedoch immer noch vergleichsweise niedrig. Wenn Sie sich zu Steuerzahlungen verpflichten oder entscheiden, ein Steuer zahlender Wohnhafter auf Zypern zu werden, können Sie auf Zypern einen beachtlichen Betrag an Steuern einsparen, im Gegensatz zu Ihrem Heimatland. Der Umfang der Einsparungen hängt von Ihren Lebensumständen ab und Sie sollten professionelle Beratung annehmen. Wir beraten Sie gern ausführlich zu diesem Thema.



^ nach oben



Die relevanten Besteuerungsarten in der Übersicht.

Das Steuerrecht der Republik Zypern

Die wesentlichen und hier relevanten Besteuerungsarten in Zypern stellen die Körperschaftssteuer, die Einkommenssteuer, die Verteidigungssonderabgabe und die Kapitalertragssteuer dar.

Zypern, die letzte Oase in der EU. Diese These wandelt sich zur Feststellung, sobald Sie sich etwas ausführlicher mit dem Steuerrecht der Republik Zypern beschäftigt haben.

Mit dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union am 01.05.2004 wurde das Steuersystem in Zypern grundlegend einer Reform unterzogen. Eine Steuergesetzgebung nach den Normen der Europäischen Union wurde bereits ein Jahr zuvor, im Januar 2003, in Kraft gesetzt. Die Inhalte der folgenden Darstellung können auf Grund des Gesamtumfangs keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir haben uns jedoch bemüht, für Sie relevante Fakten verständlich zusammen zu fassen.

Die Körperschaftssteuer in Zypern
Die Körperschaftssteuer in Zypern bezieht sich auf die weltweiten Gewinne einer ansässigen Kapitalgesellschaft in Zypern. Der Steuersatz beträgt generell 10 Prozent. Die Ansässigkeit einer Kapitalgesellschaft in Zypern ergibt sich aus der Geschäftsführung und Kontrolle der Gesellschaft in Zypern. Ist eine Kapitalgesellschaft nicht in Zypern ansässig (Geschäftsführung und Kontrolle gehen vom Ausland aus), so versteuert diese Gesellschaft in Zypern nur Gewinne, die belegt aus Einnahmequellen in Zypern stammen.

Die Einkommenssteuer in Zypern
Natürliche Personen, die sich mehr als 183 Tage in Zypern aufhalten, gelten in der Regel als in Zypern wohnhafte Person. Die Einkommenssteuer Zyperns umfasst in diesem Fall das weltweite Einkommen der natürlichen Person. Einkommen werden in Zypern progressiv mit 0% bis zu 30% besteuert. Weitere Steuervergünstigungen können aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens entstehen.

Die Sonderverteidigungsabgabe
Diese Abgabe hat ausschließlich eine Relevanz für in Zypern lebende natürliche Personen. Sie bezieht sich auf Einkommen, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit oder einem Geschäftsbetrieb stammen. Dividenden werden mit 15% besteuert, Zinseinnahmen mit 10% und Mieteinnahmen mit 3%.

Diese Regelung gilt nicht für Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb Zyperns unterhalten. So sind beispielsweise Dividenden von der Besteuerung in Zypern ausgenommen.

Die Kapitalertragssteuer in Zypern
Die Kapitalertragssteuer hat nur für Personen eine Relevanz, welche in Zypern ihren Hauptwohnsitz unterhalten und Immobilien bzw. Anteile an Immobiliengesellschaften besitzen. Aber auch hier bietet das Steuergesetz bei der Besteuerung Ausnahmen, die den Wegfall einer Steuerpflicht bedeuten können.



^ nach oben



Buchhaltung, Jahresbericht und Prüfung.

Auf Grundlage des Einkommenssteuerrechts, des Gesellschaftsrechts und des Umsatzsteuerrechts sind alle Gesellschaften, ob nun Public oder Private Companys, zur Erstellung eines Jahresberichts verpflichtet (IFSR Bilanzierung). Neben einer laufenden Buchhaltungspflicht, müssen sämtliche Companys einen jährlichen Bericht abfassen, der über Transaktionen Auskunft geben soll. Der Jahresbericht ist der Hauptversammlung der Gesellschaft vorzulegen. Zudem muss der Hauptversammlung ein Vorstandsbericht und ein Bericht eines Abschlussprüfers vorgelegt werden.

Dieser testierte Jahresbericht dient als Basis zur Steuererklärung der Gesellschaft. Der Bericht ist den zyprischen Steuerbehörden bis zum Ende des Jahres vorzulegen ist, das dem Berichtsjahr folgt.

Der Abschlussprüfer muss in der Regel ein entsprechend in Zypern zugelassener Prüfer sein.



^ nach oben



Die offizielle Homepage des Finanzamtes Zypern.

Unter diesem Link können Sie die aktuellen Entwicklungen zum Thema Steuern und Finanzen nachlesen. Leider unterhält das Finanzamt Zypern lediglich eine Webseite in Englischer Sprache. Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen gern zur Verfügung > Finanzamt Republik Zypern



^ nach oben



Doppelbesteuerungsabkommen Zypern


Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Republik Zypern und Deutschland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. Mai 1974

Anwendung grundsätzlich ab 1. Januar 1970

Fundstellen:  Bundesgesetzblatt 1977 Teil II S. 488 und Bundessteuerblatt 1977 Teil I  S. 340

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichem oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer, die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
b) in Zypern: die Einkommensteuer (im folgenden als "zyprische Steuer" bezeichnet);

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

Artikel 3

Allgemeine Definition

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert :
a) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck "Zypern", im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet von Zypern sowie das an die Hoheitsgewässer Zyperns angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem Zypern in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Zypern;
d) umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die für die Besteuerung wie Rechtsträger behandelt werden;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" und "eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person" je nach dem Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person oder eine in Zypern ansässige Person;
g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in bezug auf Zypern alle zyprischen Staatsangehörigen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Zypern geltenden Recht errichtet worden sind;
i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Zyperns den Finanzminister.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragstaats über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihhres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig , zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vetragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht :

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt; im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beide n Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

Artikel 6

Unbewegliches Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschrift des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführung und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der anzuwendenden Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

Seeschiffe und Luftfahrzeuge

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die eine in Zypern ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft bezieht, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar in Zypern nicht ansässigen Personen gehört, in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn die Gesellschaft oder Personengesellschaft nicht nachweist, daß die auf diese Einkünfte entfallende zyprische Steuer der Höhe nach der zyprischen Steuer entspricht, die auf diese Einkünfte entfallen wäre, wenn die zyprische Steuer ohne Berücksichtigung von Bestimmungen ermittelt würde, die mit den Bestimmungen des Merchant Shipping (Taxing Provisions) Law in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung übereinstimmen oder ihnen entsprechen.

(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden Zahlenden Gesellschaft gehören;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Zypern ansässige zahlt, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer 27 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt.

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes: Solange Zypern neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen einer Gesellschaft keine Steuer von Dividenden erhebt, sind die Dividenden, die eine in Zypern ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, in Zypern von allen Steuern befreit, die neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft gegebenenfalls von den Dividenden erhoben werden.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammenden Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine von Investmentvermögen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Rechte auf Grund derer die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch nicht ausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen bezogen wer- den, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden ; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die zyprische Regierung oder die Zentralbank von Zypern gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.
b) Zinsen, die aus Zypern stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der zyprischen Steuer befreit. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eiine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden, könnennur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Lizenzgebühren, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung kinematographischer Filme einschließlich Filme und Bandaufnahmen für das Fernsehen bezogen werden, in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechts oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Falle kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Artikel 18

Öffentliche Kassen

(1) Vorbehaltlich des Artikel 19 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, l6 und 17 Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, diesen Ländern oder Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an einen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der an den anderen Staat mit dessen Zustimmung abgestellt worden ist.

Artikel 19

Ruhegehälter

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 20

Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen

(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragstaat begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, vorausgesetzt, daß er die Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates bezieht.

(2) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:
a) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, und
b) während der Dauer von insgesamt höchstens vier Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 6.000 DM oder deren Gegenwert in zyprischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit die sie in dem anderen Vertragstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
(3) War eine natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, das von der Regierung eines Vertragstaates durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich:
a) dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums b) aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland.

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 22


Vermögen


(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiff und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Können jedoch die Einkünfte, die eine in Zypern ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr bezieht, in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 8 Absatz 3 besteuert werden, so können diese Schiffe und das dem Betrieb der Schiffe dienende bewegliche Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23


Befreiung von der Doppelbesteuerung


(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Zypern sowie die in Zypern gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Zypern besteuert werden können. Bei der Festsetzung ihres Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt die Bundesrepublik Deutschland jedoch die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Zypern ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Zypern zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die zyprische Steuer angerechnet, die nach zyprischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist, für:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen ;
bb) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen ;
cc) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen ;
dd) Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen,
ee) Vergütungen, die unter Artikel l6 fallen;
ff) Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

c) Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt folgendes : aa) Sind zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Zypern Dividenden von jeder Steuer, die neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft erhoben wird, in Zypern befreit oder werden sie in Zypern zu einem Satz besteuert, der unter 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden liegt, so wird so verfahren, als habe die zyprische Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden betragen ;

bb) ist der Satz der zyprischen Steuer auf Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen, aufgrund von Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Zypern auf weniger als 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen ermäßigt worden, so wird so verfahren, als habe die zyprische Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen betragen.

(2) Bei einer in Zypern ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt.

a) Auf die zyprische Steuer, die von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften und den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des zyprischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten zyprischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

b) Handelt es sich bei diesen Einkünften um Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Zypern ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der deutschen Gesellschaft gehören, so wird bei der Anrechnung (neben der deutschen Steuer auf Dividenden) die deutsche Körperschaftsteuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf ihren Gewinn zu entrichten ist.

Artikel 24


Gleichbehandlung


(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Die Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Perrsonen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung": Steuern jeder Art und Bezeichnung,

Artikel 25


Verständigungsverfahren


(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründetund ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Entscheidung über Rechtsbehelfe oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können ;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Artikel 27

Diplomatische und konsularische Vorrechte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Vereinbarungen zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, sowie die ihnen nahestehenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

Artikel 28

Land Berlin

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Zypern innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
a) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1970 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;
b) in Zypern auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1970 entstandenen Einkünfte erhoben werden;
c) in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1969 gezahlt werden.

Artikel 30


Außerkrafttreten


Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen: in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
a) in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, die auf den Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
b) in Zypern auf die Steuern, die für die Einkünfte erhoben werden, die am oder nach dem 1.Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres entstehen;
c) in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres gezahlt werden.

Protokoll


Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Zypern Haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögens am 9. Mai 1974 in Nikosia die nachstehenden Bestimmmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden.


(1) Zu Artikel 5:


Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragstaat und als übe es eine gewerbliche Tätigkeit durch diese Betriebstätte aus, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als sechs Monaten eine überwachende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage ausübt, die in diesem Staat vorgenommen wird.

(2) Zu den Artikeln 6 bis 21:


Sind auf Grund einer Bestimmung der Artikel 6 bis 21 des Abkommens Einkünfte, die aus einem Vertragstaat stammen und bei denen es sich nicht um Zinsen handelt, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, in diesem Staat von der Steuer befreit und werden diese Einkünfte nach dem in dem anderen Vertragstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrages der Einkünfte besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des vollen Betrages der Einkünfte, so gilt die nach dem Abkommen in dem erstgenannten Staat zu gewährende Befreiung nur für den Teil der Einkünfte, de in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird.

(3) Zu Artikel 23 :


Ungeachtet des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt Absatz 1 Buchstabe b des genannten Artikels entsprechend für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft oder für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

a) aus einer der folgenden innerhalb Zyperns ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder

b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Zypern ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Zyperns ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.
 

Zypern erteilt Auskünfte nach OECD-Standard - Neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert.
 



^ nach oben



Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Republik Zypern und Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages vom 20. März 1990, samt Protokoll, wird genehmigt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN


Die Republik Österreich und die Republik Zypern, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1


Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines
Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen
des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich:

1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Aufsichtsratsabgabe;
4. die Vermögensteuer;
5. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
6. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
7. die Grundsteuer;
8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
9. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

b) in Zypern:

1. die Einkommensteuer;
2. die Sonderabgabe;
3. die Steuer auf Veräußerungsgewinne;
4. die Steuer von unbeweglichem Vermögen.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,.

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Zypern" die Republik Zypern und umfaßt im geographischenSinn das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer Zyperns sowie andere Seegebiete, hinsichtlich derer Zypern in Übereinstimmung mit demVölkerrecht Souveränitätsrechte oder Jurisdiktion
ausübt;

c) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderenPersonenvereinigungen;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person betriebenwird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen;

ii) in Zypern: den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eineständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaatenbemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 25 zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „'Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere:

a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte derAusbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bausausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer 24 Monateüberschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren  einzukaufen  oder Informationen zu beschaffen;
e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art  ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch einefeste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung
nach dem genannten Absatz nicht zu einerBetriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung öder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikeln durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft, einschließlich der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft.

Artikel 8

Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichenGeschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sindund in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines derUnternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. In Österreich bedeutet der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden" auch Einkünfte aus Partizipationsscheinen im Sinne des österreichischen Kreditwesengesetzes.

(4) Solange Zypern keine Quellensteuer auf Dividenden erhebt, dürfen ungeachtet des Absatzes 2 Dividenden, die eine in Zypern ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person zahlt, in Zypern keiner Steuer unterzogen werden, die zusätzlich zur Steuer auf die Gewinne oder Einkünfte, aus denen diese Dividenden gezahlt werden, erhoben wird. Eine in Österreich ansässige natürliche Person hat Anspruch auf Erstattung jeder in Zypern auf die Gewinne oder Einkünfte, aus denen die Dividenden gezahlt werden, erhobenen Steuer in dem Ausmaß, als diese Steuer die Steuerschuld der natürlichen Person in Zypern übersteigt; sie darf jedoch keiner weiteren, zusätzlich zur Steuer der Gesellschaft erhobenen Steuer unterzogen werden.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist  Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgesch&uum;tteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungengezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6, das im anderen Vertragsstaat liegt, oder aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Anlagevermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Vermögenswerten besteht, bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
A
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a)  der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
b)  die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c)  die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines   Seeschiffes  oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden,           in  dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und       die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle in Zypern gezahlt werden.

(3)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienstem gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

Studenten, Praktikanten und Lehrlinge

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das" dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Verträgsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

(2) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat endgültig gezahlten Steuer unter Berücksichtigung der Steuer vom Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt werden, entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte entfällt.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 ist die in Zypern gezahlte Steuer mit 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden anzunehmen, wenn auf Grund besonderer Bestimmungen für die Förderung der industriellen Entwicklung die zypriotische Steuer auf weniger als 15 vom Hundert herabgesetzt wurde.

(4) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
b) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind
oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung. Artikel 25 Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustauschin einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Artikel 26

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts diesesStaates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats       abweichen;
b) Informationen- zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaat nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 27

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Nicosia ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in  dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Artikel 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder  Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des
Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. März 1990, in zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache; wobei alle drei Texte
gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Für die Republik Österreich:
Dipl.-Kfm. Ferdinand Lacina

Für die Republik Zypern:
George Syrimis

 

PROTOKOLL

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK ZYPERN
haben bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen diesen beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:

Zu Artikel 7:

(1) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebstätte befindet, nur solche Einkünfte zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder davon unabhängig von der Hauptbetriebstätte oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet.

(2) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat erbringt; und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebstätte stehen, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.

(3) Ungeachtet des Absatzes 3 sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte an den Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter nLeistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die der Betriebstätte gewährt wurden, gezahlt werden, nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen  Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Zinsen für Darlehen, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens gewährt wurden, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinnedieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. März 1990, in zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte
gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Für die Republik Österreich:
Dipl.-Kfm. Ferdinand Lacina

Für die Republik Zypern:
George Syrimis



^ nach oben



Steuervergleich, die Körperschaftssteuern im Vergleich


Die Körperschaftssteuer im Vergleich der EU-Staaten.

• Dänemark 28 %
• Deutschland 15 %
• Estland 0 bis 23 % (bei Gewinnausschüttung)
• Finnland 26 %
• Frankreich 33,3 %
• Griechenland 35 %
• Grossbritannien bis zu 26,97 %
• Irland 12,5 %
• Italien 33 % + 4,25 % lokale Steuer
• Lettland 15 %
• Litauen 15 %
• Luxemburg 22,9 %
• Malta 35 %
• Niederlande 30,5 %
• Österreich 25 %
• Polen 19 %
• Portugal 25 %
• Rumänien 16 %
• Schweden 28 %
• Slowakei 19 %
• Slowenien 19 %
• Spanien 25 %
• Tschechien 24 %
• Ungarn 16 %
• Zypern 10 %



^ nach oben



Die Körperschaftssteuer im weltweiten Vergleich.

• Ägypten 40 %
• Argentinien 35 %
• Australien 30 %
• Brasilien 34 %
• China 33 %
• Hongkong 17,5 %
• Indien 30 bis 40 %
• Indonesien 30 %
• Israel 29 %
• Japan 30 %
• Kanada 36,1 %
• Kanada 22,12 % (Ontario)
• Marokko 35 %
• Mexiko 29 %
• Neu Seeland 33 %
• Pakistan 35 %
• Paraguay 30 %
• Philippinen 35 %
• Sambia 35 %
• Saudi Arabien 20 %
• Singapur 20 %
• Süd Afrika 29 %
• Taiwan 29 %
• Thailand 30 %
• Türkei 20 %
• USA 35 %
• Venezuela 15 %, 22 %, 34 %
• Zypern 10%



^ nach oben



Einführung in das internationale Steuerrecht


Die unternehmerische Beteiligung an Gesellschaften im Ausland.

Eine Schachtelbeteiligung (kurz auch Schachtel) nennt man die Beteiligung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft am Grund- oder Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in Höhe von mindestens 25 %. Eine Schachtel hat aufgrund einer Sperrminorität in Gesellschafterversammlungen sowie durch das Schachtelprivileg im Steuerrecht eine besondere Bedeutung.

Eine Schachtelbeteiligung, aus der Schachteldividenden erzielt werden, liegt  vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im Ansässigkeitsstaat an einer Kapitalgesellschaft im Quellenstaat eine sog. unternehmerische Beteiligung  unterhält. Eine Schachtelbeteiligung im Sinne der Methodenartikel in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ist unter den folgenden zwei  Voraussetzungen gegeben:

1. Sowohl die Muttergesellschaft als auch die Tochtergesellschaft sind jeweils Kapitalgesellschaften. Erforderlich ist also, dass eine im Ansässigkeitsstaat ansässige "Mutter-Kapitalgesellschaft" an einer im Quellenstaat ansässigen "Tochter-Kapitalgesellschaft" beteiligt ist. Dies wird in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich geregelt.

2. Für eine  „Schachtelbeteiligung“ wird im Methodenartikel der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen eine Beteiligungshöhe von mindestens 25% verlangt. Teilweise privilegieren deutsche Doppelbesteuerungsabkommen Dividenden aber bereits auch bei einer nur 10%-igen Beteiligung als Schachteldividende.

Internationales Schachtelprivileg

Die tatbestandlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 9 Nr. 7 GewStG (Deutschland) wie folgt:
Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland wenn die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraumes (also OHNE Unterbrechung) bei einer Beteiligung an EU-Kapitalgesellschaften mindestens 10 % des Nennkapitals bzw. bei einer Beteiligung an Nicht-EU-Kapitalgesellschaften mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und ihre Erträge (fast) ausschließlich aus Beteiligungen von mindestens einem Viertel bezieht und weitere Nachweise erbringen kann.

Internationale Regelungen

Der Artikel 10 des OECD Musterbesteuerungsabkommen sieht für das internationale Schachtelprivileg eine Beteiligungsgrenze bis zu 25 % vor. In diesen Fällen darf der Staat, in dem der Schuldner der Dividende ansässig ist, eine maximal 5%-ige Steuer auf die Dividenenzahlungen an Nutzungsberechtige eines anderen Vertragstaates erheben. Eine Ausnahme ist für Dividenenempfänger vorgesehen, die eine Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des dividenenausschüttenden Unternehmens unterhalten. In diesen Fällen wird die Dividende der dortigen Betriebsstätte zugeordnet.



^ nach oben



Kollisitionsrecht nach dem Urteil des EuGH

Bitte entnehmen Sie die Ausführungen zu diesem Themenbereich der Veröffentlichung von Herrn Prof. Dr. Erich Schanze LL.M. (Harv.) / Wiss. Mit. Andreas Jüttner.

 



^ nach oben



Die Hinzurechnungsbesteuerung am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland.

Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) soll die Verschiebung von Einkommen oder Vermögen in das Ausland und die daraus resultierende Verringerung des inländischen Steueraufkommens verhindern oder erschweren.

Das AStG wurde 1973 (BGBl. 1972 I, S. 1713) eingeführt und seit dem vielfach geändert, zuletzt (Stand Juni 2005) durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. 2004 I, S. 3310). Es handelt sich um ein Spezialgesetz mit Regelungen, die Auswirkungen auf mehrere Einzelsteuergesetze haben, und zwar auf das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie auf die Vermögensteuer, die allerdings seit 1997 nicht mehr erhoben werden darf.

Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des AStG eine umfangreiche Anweisung erlassen (Schreiben betr. Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 14. Mai 2004, BStBl. I Sondernummer 1/2004 S. 3).

Eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und eine juristische Person (z. B. eine GmbH oder AG) mit dem Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung im Inland sind nach dem deutschen Steuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig, d. h. sie unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweit erzielten Einkommen der deutschen Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer.

Diese Personen können ihre deutsche Besteuerung mindern, indem sie

- ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz/Ort der Geschäftsleitung ins Ausland verlegen, um somit aus der unbeschränkten Steuerpflicht auszuscheiden. Dies wird oft auch als Steuerflucht bezeichnet, wie im Falle vieler prominenter Sportler.

- Rechtsträger (z. B. Gesellschaften, Stiftungen) im Ausland gründen oder erwerben und auf diese Rechtsträger Einkommen und Vermögen verlagern, um es von der inländischen Besteuerung abzuschirmen.

Diese Steuervermeidung ist legal, sie ist damit insbesondere abzugrenzen von der Steuerhinterziehung (Straftatbestand, § 370 Abgabenordnung), deren charakteristisches Merkmal eine Täuschung oder ein Verschweigen in Bezug auf steuerlich relevante Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden ist und die mit dem AStG unmittelbar nichts zu tun hat.

Gleichwohl ist diese Steuervermeidung aus fiskalischer Sicht unerwünscht, weshalb sie durch das AStG verhindert bzw. erschwert werden soll.

§ 1 AStG

Dieser Teil des AStG enthält den allgemeinen Grundsatz, dass sich Steuerpflichtige bei der Festlegung von Konditionen in Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen an dem orientieren müssen, was zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz), andernfalls kann das steuerliche Einkommen durch die Finanzverwaltung entsprechend korrigiert werden.

Der Begriff der nahe stehenden Person wird in § 1 Abs.2 AStG definiert. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die zu demselben Konzern gehören.

Diese Regelung zielt z. B. auf „unangemessene“ Preisgestaltungen für Lieferungen und Leistungen zwischen Konzernunternehmen, mit dem Ziel, das internationale Steuergefälle auszunutzen (man wählt die Preise so, dass der Gewinn in dem Land mit den niedrigeren Steuersätzen anfällt).

§§ 2 bis 5 AStG

Wie bereits einführend erläutert, kann eine natürliche Person durch Verlagerung ihres Wohnsitzes in das Ausland aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht (d. h. der Steuerpflicht auf ihr Welteinkommen) ausscheiden. Sie unterliegt danach nur noch der sogenannten beschränkten Steuerpflicht, d. h. es werden nur noch Einkünfte mit einem besonderen Inlandsbezug (z. B. Gewinne eines Betriebs im Inland, Mieten aus inländischen Immobilien) von der deutschen Besteuerung erfasst.

Um den Anreiz hierfür zu verringern, postuliert § 2 AStG bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wohnsitzverlagerung in das Ausland eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht, wenn folgende (hier etwas vereinfacht dargestellte) Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- Wohnsitzverlagerung in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung (Niedrigsteuerland)

- Der Steuerpflichtige war in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre als deutscher Staatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig (Anmerkung: bemerkenswerterweise wird hier an die Staatsangehörigkeit angeknüpft, was im deutschen Steuerrecht sonst praktisch nie der Fall ist)

- Der Steuerpflichtige hat nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland.

Sind diese Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, so unterliegen für einen Zeitraum von zehn Jahren zusätzlich zur beschränkten Steuerpflicht weitere Einkünfte der deutschen Einkommensteuer, soweit dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird.

Hierunter fallen z. B. Zinsen auf Guthaben bei inländischen Banken, die ansonsten bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen würden.

§ 4 enthält eine vergleichbare Regelung für die Erbschaft- und Schenkungssteuer, die auf Fälle abzielt, in denen der Schenker/Erblasser vor der Schenkung/dem Erbfall seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat. Der mittlerweile aufgehobene § 3 enthielt eine ähnliche Regelung für die seit 1997 nicht mehr erhobene Vermögensteuer.

Das AStG enthält keine Regelungen für das Ausscheiden juristischer Personen aus der unbeschränkten Steuerpflicht durch Verlegung des Sitzes und des Ortes der Geschäftsleitung. Diese Fälle werden im Körperschaftsteuergesetz (§ 12) geregelt.

§ 6 AStG

Veräußert eine im Inland ansässige Person ihre (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2006 inländische) Beteiligung an einer GmbH oder ihre Aktien an einer AG, so unterliegt der Gewinn aus dieser Transaktion unter gewissen Voraussetzungen (Beteiligung mindestens 1 % am Grundkapital oder Veräußerung innerhalb der „Spekulationsfrist“) der deutschen Einkommensteuer (§ 17 Abs. 1 EStG). Vor Einführung des AStG konnte diese Besteuerung vermieden werden, indem der Anteilseigner vor der Veräußerung der Beteiligung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegte und damit aus der unbeschränkten Steuerpflicht ausschied.

§ 6 AStG bestimmt daher, dass der Anteilseigner, der mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, bei einem Wohnsitzwechsel in das Ausland so besteuert wird, als ob er die Anteile an der (bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2006 inländischen ) GmbH bzw. die Aktien zum Marktwert verkauft hätte. Es wird also ein fiktiver Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterworfen (sogenannte Wegzugsbesteuerung), wobei die Steuer auf Antrag in bis zu einer Dauer von fünf Jahren in gleichen Raten gezahlt werden kann. Neben dem reinen Wegzugstatbestand kennt § 6 AStG noch mehrere Ersatztatbestände.

Zieht der Steuerpflichtige ins EU/EWR-Ausland wird die anfallende Steuer von Amts wegen bis zum tatsächlichen Verkauf der Anteile oder einem Wegzug außerhalb der EU/EWR zinslos gestundet. An diese Stundung ist jedoch eine Meldepflicht gebunden.

Der Europäische Gerichtshof hatte in dem Urteil vom 11. März 2004 (C-9/02, Hughes de Lasteyrie du Saillant vs. Ministère de l’Économie, des Finances et de l’Industrie) entschieden, dass die französische Wegzugsbesteuerung dem Gebot der Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages widerspricht, wenn die Verlagerung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgt. Da die französische Wegzugsbesteuerung der bisherigen deutschen ähnelte, war mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass § 6 AStG bei Wohnsitzwechsel innerhalb der EU nicht mehr anwendbar sei.

Die EU-Kommission hatte deshalb gegen Deutschland ein Verfahren wegen Verletzung des EG-Vertrages eingeleitet. Die deutsche Finanzverwaltung hat aus diesem Grunde § 6 AStG durch das am 7. Dezember 2006 verabschiedete „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)“ geändert und bei Wegzug innerhalb der EU bzw. des EWR eine zinslose Stundung der anfallenden Steuer, bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung oder einer Wohnsitzverlegung in ein Land außerhalb der EU bzw. des EWR eingeführt.

§§ 7 bis 14 AStG

Der vierte Teil des AStG ist der in der Praxis wichtigste (und der komplizierteste). Er regelt die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung, d. h. unter welchen Voraussetzungen Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft ihren inländischen Gesellschaftern für die Besteuerung hinzugerechnet werden können.

Der EuGH hat in der Cadbury-Schweppes-Entscheidung eine Hinzurechnung für nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar erklärt, wenn auch objektiv ein Missbrauch zur Ausnutzung unterschiedlicher Besteuerungsniveaus vorliegt. Ob der vierte Teil des AStG dem entspricht, ist derzeit umstritten.


Problematik

Wie bereits einleitend erläutert, kann eine im Inland ansässige (natürliche oder juristische) Person ihre Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer verringern, indem sie ihr Einkommen und Vermögen auf eine Tochtergesellschaft im Ausland (typischerweise in einem Niedrigsteuerland) verlagert. Durch die rechtliche Eigenständigkeit der ausländischen Gesellschaft ist deren Einkommen und Vermögen von der deutschen Besteuerung abgeschirmt.

So könnte z. B. ein Steuerpflichtiger seine Anleihen und Aktien in eine ausländische Tochtergesellschaft einlegen. Die bei der Gesellschaft anfallenden Zinsen und Dividenden unterlägen grundsätzlich nicht der deutschen Besteuerung, solange keine Ausschüttung dieser Erträge an den Anteilseigner im Inland erfolgt.

Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung

Die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind die folgenden:

- an einer ausländischen Gesellschaft sind unbeschränkt Steuerpflichtige zu mehr als der Hälfte beteiligt. Anmerkung: Beim Vorliegen bestimmter „besonders schlechter“ Einkünfte (sogenannte Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter) genügt bereits eine Beteiligung von einem Prozent und weniger, wenn die ausl. Zwischengesellschaft ausschließlich Bruttoerträge mit Kapitalanlagencharakter erwirtschaftet.

- Die ausländische Gesellschaft erzielt „passive“ Einkünfte.

Was passive Einkünfte (im Gesetzeswortlaut: „Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist“) sind, wird in § 8 AStG anhand eines Negativkatalogs definiert, d. h. es werden aktive („gute“) Einkünfte definiert, alle dort nicht zu subsumierenden Einkünfte sind passive („schlechte“) Einkünfte“.

Ausnahmslos aktive Einkünfte sind danach nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und Montage von Sachen, die Erzeugung von Energie, die Suche bzw. Gewinnung von Bodenschätzen sowie Dividenden von anderen Gesellschaften (zwecks Vermeidung einer doppelten Besteuerung).

Bei allen anderen Einkünften ist die Aktivität oder Passivität anhand der komplizierten, tief geschachtelten Regel/Ausnahme-Kriterien des Negativkatalogs zu bestimmen.

Beispiel:

Der Handel (mit Waren) ist grundsätzlich aktiv (Regelfall)

- es sei denn, der Handel erfolgt mit den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der ausländischen Gesellschaft bzw. mit deren nahe stehenden Personen (Ausnahme von der Regel: passiv)

- es sei denn, „ der Steuerpflichtige weist nach, dass die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeit ohne Mitwirkung eines [unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters] oder einer nahe stehenden Person ausübt.“ § 8 Abs. 1 Nr. 4, zweiter Halbsatz (Ausnahme von der Ausnahme: aktiv).

- die passiven Einkünfte unterliegen einer niedrigen Besteuerung. Eine solche ist nach der derzeitigen Fassung des AStG gegeben, wenn die ausländische Steuer weniger als 25 % beträgt. Der Gesetzgeber orientiert sich hierbei an der Höhe des derzeitigen Steuersatzes bei der Körperschaftsteuer.

Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung

Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt, so werden die passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft abzüglich der darauf entfallenden ausländischen Steuern dem zu versteuernden Einkommen des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters im Verhältnis seines Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft hinzugerechnet und unterliegen der deutschen Besteuerung.

Der Hinzurechnungsbetrag wird dabei wie eine fiktive Dividende der ausländischen Gesellschaft an den unbeschränkt Steuerpflichtigen behandelt, wobei steuerliche Vergünstigungen, die normalerweise für Dividenden gewährt werden (z. B. das Halbeinkünfteverfahren), nicht gelten.


(Quelle: Rechtsverzeichnis und wikipedia.de)



^ nach oben



Die "internationale Umsatzsteueridentnummer" und deren Verwendung innerhalb der EU.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist eine eindeutige EU-weite Kennzeichnung eines Umsatzsteuerpflichtigen. Sie dient innerhalb des Europäischen Binnenmarktes zur Abrechnung der Umsatzsteuer durch die Finanzämter. Benötigt wird sie von jedem Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen innerhalb des EU-Gemeinschaftsgebietes liefern oder erwerben möchte.

Beim Export in ein anderes Land der EU wird keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfängerland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird unterstellt, wenn der Empfänger seine USt-IdNr. angibt. Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Empfängerland verlagert.

Durch die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempfänger ist es - ggf. unter gewissen weiteren Voraussetzungen - möglich, den Besteuerungsort bestimmter sonstiger Leistungen wie Vermittlungsleistungen, Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen und innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verlagern, wo diese Leistung durch den Leistungsempfänger im Wege des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens versteuert wird.

Ob eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig ist, kann durch das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) der Europäischen Kommission geprüft werden. Außerdem sind weitere formale Vorschriften bei Lieferung und Abholung zu beachten, andernfalls wird die USt vom Finanzamt beim Lieferer nachverlangt.

Eine Rechnung muss nach Gesetz entweder die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom VAT-Zentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden) wird häufig bevorzugt, da diese weniger Missbrauchsmöglichkeiten bietet. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn vorhanden, im Impressum einer Homepage angezeigt werden.

Eine Ausnahme stellen EU-USt-IdNrn dar: Das sind Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die mit den Buchstaben EU beginnen und die an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer vergeben werden, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen. Rechtsgrundlage ist die zum 1. Juli 2003 eingeführte Sonderregelung, die wiederum auf europarechtliche Vorgaben zurückgeht. EU-Umsatzsteuernummern kommen also nur zwischen außereuropäischen Unternehmen und europäischen Nichtunternehmen zum Einsatz; sie brauchen (und können) deswegen weder vom BZSt noch vom MIAS validiert werden. Diese Nummern gelten nur in der EU. Nicht-EU-Staaten haben keine eigene ST-ID Nr. (beispielsweise Offshore Staaten).

Die Republik Zypern teilt die USt-IdNr. (VAT) mit den Buchstaben CY zu. Die VAT-Nummer muss gesondert von der Steuernummer in Zypern beantragt werden. Selbstverständlich beinhaltet unser Leistungsangebot die Beantragung vg. VAT.



^ nach oben



Die innergemeinschaftliche Lieferung und die steuerlichen Auswirkungen.

Zypern, Mitglied der Europäischen Union, partizipiert durch die EU-Gesetzgebung hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Als innergemeinschaftliche Lieferung wird ein Steuerbefreiungstatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, nach dem eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft von der Umsatzsteuer im Staat des Beginns des Transports steuerfrei gestellt wird. Voraussetzung dafür ist, dass ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens die Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt und der Gegenstand tatsächlich von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat im Rahmen der Lieferung transportiert wird.

Eine Sonderform der innergemeinschaftlichen Lieferung ist die innergemeinschaftliche Verbringung. Hier kommt es nicht zu einer Lieferung zwischen zwei Unternehmen. Die Verbringung innerhalb eines Unternehmens wird als innergemeinschaftliche Lieferung fingiert.

Die innergemeinschaftliche Lieferung führt aus der Sicht des Erwerbers zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Damit wird die Umsatzbesteuerung im Erwerberstaat sichergestellt. Der Erwerber hat die Erwerbsumsatzsteuer abzuführen und kann gleichzeitig diese als Vorsteuer abziehen, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Das Rechtsinstrument der innergemeinschaftlichen Lieferung, korrespondierend mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb, war notwendig, da mit dem Jahreswechsel 1992/1993 der europäische Binnenmarkt eingeführt worden ist und damit die Zollabwicklung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entfallen ist. Es ist der steuerrechtlich bedeutsamste Teil des Binnenmarktes. An die Stelle der steuerfreien Ausfuhrlieferung ist die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung getreten und die Einfuhrumsatzsteuer wurde durch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgelöst. Ausfuhrlieferung und Einfuhrumsatzsteuer haben jedoch weiterhin im Warenverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (Drittlandstaaten) eine erhebliche Bedeutung.

Voraussetzungen (EU / Zypern)

Vorab ist zu klären, ob es sich um die Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt. Innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Unternehmer werden nach anderen Regelungen ohne Berechnung der Umsatzsteuer ausgeführt.

Die Steuerbefreiung ist im Wesentlichen daran geknüpft, dass

- die Ware tatsächlich von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert wird, und
- dass der Empfänger Unternehmer ist und die Ware im Rahmen seines Unternehmens erwirbt.

Die erste Voraussetzung muss mit dem Verbringungsnachweis nachgewiesen werden. Die zweite Voraussetzung ist durch den Abnehmernachweis zu belegen, wobei die Verwendung und Üperprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine zentrale Rolle spielt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Erwerber im Land der Beendigung des Transports die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung muss mit Buchnachweis und Belegnachweis nachgewiesen werden. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-146/04 "Albert Collée" vom 27. September 2007, ist in Zypern anerkannt, dass der Buch- und Belegnachweis als solcher keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Bitte beachten Sie, das Sie sich zu diesem Thema fachkundig beraten lassen sollten. Unsere Steuerberater im Hause stehen Ihnen gern zur Verfügung.



^ nach oben



Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU


Die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU für natürliche und juristische Personen.

Ob als Architekt, Restaurantbesitzer oder Marketing-Expertin: Unionsbürger können sich überall in der Europäischen Union niederlassen und dort einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Europäische Richtlinien sorgen dafür, dass die eigene Berufsausbildung im Gastland auch anerkannt wird. Innerhalb der Europäischen Union genießen alle Unionsbürger das Recht auf Freizügigkeit. Das schließt die freie Einreise, freien Aufenthalt, freies Wohnrecht, die freie Wahl des Studien- und Arbeitsplatzes sowie die Niederlassungsfreiheit ein.

Auch für Handwerk und Handel erleichtern Richtlinien die Niederlassungsfreiheit: In Mitgliedstaaten, die die Ausübung einer Tätigkeit vom Nachweis bestimmter Kenntnisse oder Diplome (zum Beispiel Meistertitel) abhängig machen, kann ein fehlender Berufsabschluss unter Umständen durch den Nachweis umfassender Berufserfahrung ersetzt werden.

Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 – 48 EGV erlaubt es (natürlichen) Personen und Gesellschaften der EU Mitgliedstaaten, sich in einem anderen Mitgliedstaat zur selbständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeiten niederzulassen. Voraussetzung ist jedoch, dass mit einer dauerhaften und stabilen Eingliederung in die Volkswirtschaft des jeweiligen Staates zu rechnen ist. Juristische Personen müssen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden sein und die eingetragene Hauptniederlassung sich ebenfalls in einem Mitgliedstaat befinden.



^ nach oben



Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Offshore Firma


Steuersachverhalt innerhalb des DBA und Offshore.

Nachteile einer Offshore Firma (Gesellschaft außerhalb der EU bzw. Kein DBA Sachverhalt)

Die Feststellung, ob im Inland (Deutschland, Österreich oder auch der Schweiz) eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. In Deutschland ist dies die Abgabenordnung (AO). Liegt kein DBA-Abkommen vor, stellt bereits ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager eine aus. Insgesamt stellt sich der Sachverhalt folglich umgekehr im Vergleich dar. Die EU-Niederlassungsfreiheit gilt für Offshore-Staaten selbstverständlich nicht. In der Praxis unterstellen europäische Finanzämter, Ausnahme Zypern, grundsätzlich einen Gestaltungsmissbrauch an. Es gilt in Verfahren die Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Zypern stellt im vg. Sachverhalt eine Ausnahme dar.

Länder die einem Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern zugestimmt haben:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kanada, China, Tschechische Republik, Russland, Dänemark, Ägypten, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Indien, Irland, Italien, Kuwait, Malta, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowakei, Schweden, Syrien, Großbritannien, Vereinigte Staaten, ehemaliges Jugoslawien. Darüber hinaus gibt es Vereinbarungen ähnlicher Art mit Staaten wie beispielsweise den Seychellen.

Gemäß der aktuellen Rechtssprechung und der Neuauflage des DBA zwischen der Republik Zypern und der Bundesrepublik Deutschland, bietet sich für den Unternehmer in Zypern eineKombination aus Zypern Ltd und Offshore Firma an. Auf Grund der Komplexität dieses Sachverhaltes bieten wir Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch vor Ort in Zypern oder auch telefonisch an.

Ob Sie nun noch Fragen haben oder auch ein persönliches Gespräch mit uns vorziehen. Wir stehen Ihnen in jedem Fall gern zur Verfügung.



^ nach oben